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Satzung

BSW – Bundesverband Solarwirtschaft e. V. Satzung

Stand: Beschlussfassung vom 01. Dezember 2021

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen BSW – Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (nachfolgend auch kurz: „Verband“ oder „Verein“ genannt); er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist es, (1) die Interessen von Firmen zur Herstellung, Planung, Vertrieb und Einbau von Solaranlagen und solartechnischen Komponenten in eigener Initiative zu fördern, insbesondere, a) bei politischen Entscheidungen die Belange der Solarwirtschaft zu vertreten, b) gezielte Öffentlichkeitsarbeit durch gemeinsame Informationsschauen auf Messen, Tagungen und Ausstellungen sowie gemeinsame Werbung und Presseveröffentlichungen zu leisten, c) firmenübergreifende Verbraucherinformation zu betreiben, d) koordinierte gemeinsame Forschung und Entwicklung zur Nutzung und Anwendung der Sonnenenergie durchzuführen e) Richtlinien, solartechnische und wissenschaftliche Veröffentlichungen sich gegenseitig anzueignen und mitzuteilen, f) Möglichkeiten für Einkaufskooperationen und Bietergemeinschaften für Verbandsmitglieder zu schaffen; (2) die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen zur Herstellung, Vertrieb, Planung und Einbau von Solaranlagen zu vertreten. Der Verband entfaltet Aktivitäten, die die Rahmenbedingungen des Solarmarktes verbessern, den Ausbau des Solarmarktes fördern und den Umfang der Solarenergienutzung erhöhen. Dies geschieht insbesondere durch: a) Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Solarenergie, b) Einsatz für politische Rahmenbedingungen, die die Nutzung der Solarenergie befördern, c) Mitarbeit bei der Erstellung von Richtlinien und Normen im Bereich Solarenergie, d) Erhebung und Verbreitung von Daten und Informationen über den Solarmarkt und die Solarbranche. (3) Der Verband setzt sich für einen fairen Wettbewerb im Solarmarkt ein und kann gegen Wettbewerbsverstöße gerichtlich vorgehen. (4) Es handelt sich bei dem Verband um eine Interessenvereinigung. Der Verband hat keine Gewinnerzielungsabsicht und verteilt weder während seines Bestehens noch nach seiner Auflösung Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen an die Mitglieder. Etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. (5) Der Verband arbeitet mit anderen nationalen und internationalen Verbänden erneuerbarer Energien, Forschungsverbänden und Forschungsinstituten zusammen.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der Verein gegründet und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. (2) Ordentliche Mitglieder können geschäftlich tätige Unternehmen sowie Institutionen werden, deren Arbeitsfelder der Förderung und Verbreitung jeglicher Formen von Solarenergienutzung dienlich sind. (3) Fördermitglieder können Institutionen sowie Privatpersonen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. (4) Die Mitgliedschaft kann nur auf Antrag hin gewährt werden. Der Antrag ist zumindest in Textform (§ 126b BGB) an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins durch Beschluss. Gibt der Vorstand dem Antrag statt, wird der Eintritt in den Verein mit Zugang der Aufnahmeerklärung, die auch in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden kann, und – soweit zu leisten – Zahlung der Aufnahmegebühr und/oder Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. (5) Ein jedes Mitglied teilt dem Verein – soweit vorhanden – seine aktuelle Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse mit. Unter diesen Daten kann der Verein gegenüber dem Mitglied unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften so lange rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, bis das Mitglied dem Verein Änderungen dazu mitteilt oder dem Verein Änderungen anderweit bekannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres erklären (Austrittserklärung). Die Erklärung muss dem Verein an dessen Sitz durch eingeschriebenen Brief zugehen. Entscheidend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vorstands zurückgenommen werden, solange der Austritt noch nicht vollzogen ist. Die Rücknahme und die Zustimmung sind zumindest in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. (2) Mitglieder können auf Antrag eines Mitglieds oder auf Vorschlag des Vorstands ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss berechtigende Gründe liegen vor, wenn: a) sich ein Mitglied länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen, die die Mitgliedschaft betreffen, in Verzug befindet, b) ein Mitglied des Vereins durch vorsätzliches Verhalten aa) das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich beeinträchtigt, bb) die Vereinstätigkeit erheblich erschwert oder c) ein Verbleib des Mitglieds im Verein für die übrigen Vereinsmitglieder unter Abwägung aller schützenswerten Interessen unzumutbar erscheint. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, wobei das betroffene Mitglied kein Stimmrecht hat. Der Beschluss ist zu begründen und nebst Begründung schriftlich zu protokollieren. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss nebst Begründung ist dem betroffenen Mitglied bekannt zu geben. (3) Die Mitgliedschaft endet automatisch – ohne dass es des Austritts oder des Ausschlusses bedarf – sobald über das Vermögen eines Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen unzureichender Masse abgelehnt wird.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben. Die beschlossenen Jahresbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden in der Beitragsordnung niedergelegt. (2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag Umlagen erhoben werden. (3) Über die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen bzw. von Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, soweit die Erheblichkeit der dadurch für die Mitglieder entstehenden Zahlungsverpflichtungen keine Mehrheit verlangt, wie sie für Änderungen der Satzung gilt. (4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. (5) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, solange es sich mit fälligen Zahlungen gegenüber dem Verein im Rückstand befindet.

§ 7 Vorstand im Sinne von § 26 BGB

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus maximal 13 Personen, darunter der 1. Vorsitzende Photovoltaik, der 2. Vorsitzende Solarthermie und der 3. Vorsitzende Speicher und Energiemanagement, wobei sich die Vorsitzenden jeweils auch Präsident nennen dürfen. (2) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Über folgende Themen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller amtierenden Vorstandsmitglieder: a) Einberufungen von Beschlussfassungen durch die Mitglieder innerhalb oder außerhalb von Mitgliederversammlungen, b) die Aufnahme von Vereinsmitgliedern, c) die Angelegenheiten der Geschäftsstelle in Bezug auf die Art und den Umfang der an die Geschäftsstelle delegierten Geschäfte, die Berufung oder Abberufung von Geschäftsführern, die Resortverteilung und den Sitz der Geschäftsstelle, d) den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr mit Ausnahme von Nachtragshaushalten. Im Übrigens kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. (3) Soweit der Vereinsvorstand mehr als ein Mitglied zählt, wird der Verein gemeinsam durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Einzelnen Mitgliedern des Vorstands kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. (4) Mitglieder des Vorstands werden durch Beschluss der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass alle Gruppen, die der Verein repräsentiert, ausreichend vertreten sind. Gewählt wird in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, erreicht hat. Soweit mehr Kandidaten zur Wahl stehen, als Vorstandsämter zu vergeben sind, ist gewählt, wer relativ (im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern) die meisten Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, auf sich vereinen konnte. Eine Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig. Das jeweils gewählte Vorstandsmitglied bleibt – vorbehaltlich des jederzeitigen Rechts zur Amtsniederlegung – im Amt, bis ein neues Mitglied an seine Stelle gewählt ist. (5) Ein Vorstandsmitglied kann sein Vorstandsamt durch Erklärung gegenüber den übrigen Mitgliedern des Vorstands niederlegen. Die Erklärung ist zumindest in Textform (§ 126b BGB) abzugeben. Soweit neben dem scheidenden Vorstandsmitglied bei Zugang der Niederlegungserklärung kein weiteres Vorstandsmitglied amtiert, ist die Niederlegung gegenüber den Vereinsmitgliedern oder der Mitgliederversammlung zu erklären.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands, Delegationsbefugnis

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dazu zählen insbesondere – jedoch nicht abschließend: a) die Vorbereitung und Einberufung der Vereinsmitglieder nebst Aufstellung der Tagesordnung, b) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern, c) die Aufstellung des Haushaltsplans; das Rechnungs- und Steuerwesen des Vereins und die Erstellung der jährlichen Tätigkeitsberichte. (2) Soweit rechtlich zulässig, delegiert der Vorstand die laufenden Geschäfte an eine Geschäftsstelle, der maximal zwei ausreichend bevollmächtigte Geschäftsführer vorstehen. Die Ausführung der delegierten Geschäfte regelt eine Geschäftsordnung, soweit der Vorstand eine solche erlässt.

§ 9 Ausschüsse

Der Vorstand kann zu fachspezifischen Fragen oder für spezielle Projekte Ausschüsse einrichten. Der Vorstand beruft die Mitglieder eines Ausschusses in erforderlicher Zahl. Den Ausschüssen können Vereinsmitglieder, Mitglieder des Vorstands oder sachkundige Dritte angehören. Die Ausschüsse stehen dem Vorstand beratend zur Seite. Der Vorstand kann jedem Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Kuratorium

Zur allgemeinen Unterstützung der Verbandsarbeit sowie zur Kontaktpflege zu anderen Verbänden, Einrichtungen, Institutionen und gesellschaftlich relevanten Gruppen kann der Vorstand ein Kuratorium einrichten. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Kuratoriums in erforderlicher Zahl. Dem Kuratorium können Vereinsmitglieder oder geeignete Dritte angehören, nicht jedoch Mitglieder des Vorstands. Das Kuratorium steht dem Vorstand beratend zur Seite. Der Vorstand kann dem Kuratorium eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Fach- und Arbeitsgruppen

(1) Der Gesamtvorstand hat das Recht, Fach- und Arbeitsgruppen zu bilden und deren Aufgaben festzulegen. Dieses Recht haben auch die Geschäftsführer für die jeweils von Ihnen zu verantwortenden Resorts.

(2) Die Gruppe wählt vorbehaltlich der Zustimmung des Gesamtvorstands bzw. des resortzuständigen Geschäftsführers maximal zwei Sprecher. Zum Sprecher kann auch ein Geschäftsführer gewählt werden. Die Wahl der/des Sprecher/s erfolgt mindestens alle zwei Jahre. Der/die Sprecher der Gruppe erstellt/erstellen ein Arbeitsprogramm, das durch die Fach- oder Arbeitsgruppe abgearbeitet wird. Die Arbeitsergebnisse sind dem resortzuständigen Geschäftsführer regelmäßig zur Kenntnis zu bringen und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Gesamtvorstands im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung vorzustellen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder der Geschäftsstelle zu besorgen sind, durch Beschlussfassung der Vereinsmitglieder geordnet.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal kalenderjährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung einer derartigen Versammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt.

(3) Abweichend vom § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vorstand Vereinsmitgliedern ermöglichen, a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen werden durch den Vereinsvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung sowie der Beschlussgegenstände einberufen.

(2) Die Einberufung kann wahlweise erfolgen:

a) durch einfachen Brief

b) durch Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) oder

c) durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Lauf der Frist beginnt:

a) mit der Aufgabe des einfachen Briefs zur Post oder einem anderen Botendienst bzw.

b) mit Übermittlung der in Textform abgefassten Einberufung,

c) an dem Tag, an dem die Einladung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

(4) Sämtliche Einberufungen sind nachrichtlich auf der Internetseite des Vereins zu veröffentlichen.

§ 14 Beschlussfassungen der Vereinsmitglieder

(1) Die Beschlussfassungen der Vereinsmitglieder erfolgen grundsätzlich in der Mitgliederversammlung. Soweit nicht der zehnte Teil der Mitglieder widerspricht, können Beschlüsse auch außerhalb von Mitgliederversammlungen schriftlich, fernmündlich oder in Textform (§ 126b BGB) gefasst werden.

(2) Soweit Beschlüsse außerhalb von Mitgliederversammlungen gefasst werden, sind statt der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder maßgeblich, die zur Stimmabgabe aufgerufen wurden und sich an der Beschlussfassung beteiligen. Auch im Übrigen gelten die Bestimmungen für Beschlussfassungen in Mitgliederversammlungen sinngemäß für Beschlussfassungen außerhalb der Versammlung. Mit dem Aufruf zur Beschlussfassung teilt der Vorstand die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung im Hinblick auf Überlegungsfrist, Zugang der Stimmabgabe, Auszählung der Stimmen und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses mit.

(3) Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitsfeststellung nicht mitgezählt.

(4) Die Anzahl der Stimmen eines ordentlichen Mitglieds richten sich nach der Höhe des gezahlten Beitrags. Die Beitragshöhe und die Anzahl der daraus resultierenden Stimmen wird in der Beitragsordnung (vgl. § 6) festgelegt.

(5) Schriftliche Stimmabgaben sind auch in der Mitgliederversammlung zulässig. Das Stimmrecht ist nach Eintragung des Vereins ins Vereinsregister nur nach folgender Maßgabe übertragbar: Die Geschäftsführung eines Unternehmens kann nur Unternehmensangehörige mit der Teilnahme an Mitgliederversammlungen bzw. mit der Teilnahme an Beschlussfassungen außerhalb von Mitgliederversammlungen beauftragen und zur Stimmabgabe für das Unternehmen bevollmächtigen. Auf Verlangen des Vereinsvorstands müssen Vollmachten zu ihrer Gültigkeit vor der Beschlussfassung zumindest in Textform zu den Vereinsunterlagen gereicht werden. Um sicher zu stellen, dass Stimmen nur durch stimmberechtigte Mitglieder oder berechtigte Vertreter abgegeben werden, kann der Vorstand weitere einzuhaltende Formalien bestimmen.

(6) Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der Satzung im Übrigen enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, erforderlich.

(7) Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Zur Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit ist das Protokoll durch die Vorsitzenden des Vereinsvorstands oder den Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Das Protokoll ist allen Vereinsmitgliedern spätestens einen Monat nach der protokollierten Beschlussfassung ab dem Tage, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, an dem der protokollierte Beschluss gefasst wurde, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Auslegung des Protokolls am Sitz des Vereins zur gefälligen Einsichtnahme. Die Auslegung ist in der für die Einberufung von Mitgliederversammlungen bestimmten Form bekannt zu machen.

(8) Einwendungen gegen Form und/oder Inhalt eines Beschlusses sind binnen eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erheben. Einwendungen nach Ablauf dieser Frist sind materiell-rechtlich ausgeschlossen. Hilft der Vorstand der Einwendung nicht ab, hat das einwendende Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Nichtabhilfeentscheidung eine gerichtliche Klärung anhängig zu machen. Einwendungen gegen die Nichtabhilfeentscheidung sind nach Ablauf der Monatsfrist materiell-rechtlich ausgeschlossen.

§ 15 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vereinsvorstands geleitet und protokolliert. Ist keines der vorgenannten Vorstandsmitglieder verfügbar, wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, einen Versammlungsleiter.

(2) Die Versammlungsleitung kann die Protokollierung ganz oder teilweise einem Dritten, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht, übertragen oder sich dessen Mitwirkung bedienen.

(3) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen nach Wahl des Versammlungsleiters grundsätzlich durch Handaufheben. Ausgenommen davon sind Vorstandwahlen, die in geheimer Abstimmung durchzuführen sind. Auf Antrag von mindestens dem zehnten Teil der erschienenen Mitglieder, muss auch in anderen Fragen als den Vorstandswahlen geheim abgestimmt werden.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

01. Dezember 2021

Joachim Goldbeck, 1. Vorsitzender
Moritz Ritter, 2. Vorsitzender