EnSaG: Förderkonditionen für Inbetriebnahme zwischen 21.12.2018 und Ende Januar 2019 unstrittig

Das Ende vergangenen Jahres verabschiedete Energiesammelgesetz soll nach dem Willen des Gesetzgebers vorsehen, dass die Solarstromvergütung (der anzulegende Wert) für neue Photovoltaik-Dachanlagen mit einer Leistung von 40 bis 750 Kilowatt ab 1. April 2019 rund 8,9 Cent pro Kilowattstunde betragen wird.

Das Ende vergangenen Jahres verabschiedete Energiesammelgesetz soll nach dem Willen des Gesetzgebers vorsehen, dass die Solarstromvergütung (der anzulegende Wert) für neue Photovoltaik-Dachanlagen mit einer Leistung von 40 bis 750 Kilowatt ab 1. April 2019 rund 8,9 Cent pro Kilowattstunde betragen wird. Die Absenkung der Vergütungssätze soll dabei in drei Schritten zum 1. Februar, 1. März und 1. April erfolgen. Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens hatte es – nicht zuletzt auf Druck einer BSW-Brancheninitiative – Nachbesserungen bei der EU-rechtlich bergründeten zusätzlichen Förderabsenkung gegeben (wir berichteten wiederholt ausführlich). Bei der Umsetzung der Beschlüsse zu diesen EEG-Korrekturen hat sich kurz vor Weihnachten ein ärgerlicher, dem Vernehmen nach aber gänzlich unbeabsichtigter handwerklicher Fehler eingeschlichen: Die am 21. Dezember 2018 in Kraft getretene Gesetzesänderung enthält nach Einschätzung von BSW-Juristen keine klaren Übergangsbestimmungen für PV-Anlagen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes am 21. Dezember 2018 und vor 1. Februar 2019 in Betrieb gehen, auch wenn es politisch unstrittig ist, dass sie bis Ende Januar 2019 nach den alten Konditionen gefördert werden sollten. Die fehlenden Bestimmungen betreffen ausschließlich Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden mit einer Leistung von 40 bis 750 Kilowatt, nicht jedoch Anlagen im Eigenheimbereich und Anlagen, deren Vergütung per Ausschreibung ermittelt wird.

Der BSW-Solar hat das zuständige Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) umgehend nach Bekanntwerden des Umsetzungsfehlers informiert und um kurzfristige „Heilung“ des Sachverhalts gebeten. Der Fehler wurde dort inzwischen eingeräumt und dem BSW eine Klarstellung zugesagt. Man prüfe derzeit, ob eine entsprechende Klarstellung in Form einer „Auslegungshilfe“ erfolgen könne oder zusätzlich einer schnellen Gesetzeskorrektur bedürfe.

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