S.A.G. Solarstrom AG verlängert Zeitraum für Aktienrückkauf und erhöht Rückkaufvolumen

Rückkauf soll nunmehr bis zum 25.06.2010 laufen

Die S.A.G. Solarstrom AG (WKN: 702 100, ISIN: DE0007021008), Freiburg, hat heute beschlossen, im Rahmen der Hauptversammlungs-Ermächtigung vom 13. Juli 2009 das derzeit laufende Aktienrückkaufprogramm zeitlich und bezüglich des Umfangs zu erweitern und mit Beginn des heutigen Tages bis zum 25.06.2010 weitere maximal 420.221eigene Aktien zurückzukaufen.

Inklusive der in der Zeit vom 2. Juli 2009 bis zum 10. Juli 2009 erworbenen 15.378 S.A.G.-Aktien hat das Unternehmen seit dem 17. Juli 2009 bis 30. März 2010 bereits insgesamt 815.378 eigene Aktien erworben. Da 7.735 Aktien im August 2009 zur Bedienung von Wandlungsrechten eingesetzt wurden, hat die S.A.G. Solarstrom AG zum heutigen Tag demnach 807.643 eigene Aktien im Bestand. Mit der unabhängigen Durchführung des erweiterten Aktienrückkaufprogramms wurde erneut die Close Brothers Seydler Bank, Frankfurt/Main, beauftragt. Die Bank darf im Rahmen des Programms täglich nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen Handelsvolumens an allen deutschen Wertpapierbörsen an den jeweils dem Handelstag vorangegangenen zwanzig Handelstagen überschreiten. Der Erwerbspreis darf das arithmetische Mittel der Eröffnungskurse im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den fünf Börsentagen vor Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.

Die so erworbenen Aktien dürfen nach der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Juli 2009 zu allen gesetzlichen Zwecken verwandt werden, insbesondere dürfen sie gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen. Ferner dürfen sie auch in anderer Weise als über die Börse oder über ein Bezugsangebot unter Wahrung des Bezugsrechts aller Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (Paragraf 186 Abs. 3 S. 4 AktG). Die Gesellschaft kann eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, auch zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. im Rahmen eines Aktienoptionsplans verwenden. In den genannten Beispielsfällen kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.

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